BGH weicht Werbeverbot für Rechtsanwälte auf
Während Rechtsanwälte für ihre Mandanten manchmal kreative Lösungen und Wege finden müssen – natürlich alles im Rahmen der Gesetze – sind ihrer Kreativität bei der Werbung für sich selbst harte Grenzen gesetzt. Lustige Werbeanzeigen oder originelle Werbekampagnen, Fehlanzeige! Doch Anwälte müssen sich in dieser Hinsicht nicht alles verbieten lassen. So sieht das auch der BGH und hat das Werbeverbot für Anwälte aufgeweicht.
Streit um persönliches Anschreiben eines Rechtsanwalts
Bei dem Fall, der letztendlich zu dem BGH-Urteil führte, ging es um einen Rechtsanwalt, dem eine Rüge von seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer ins Haus flatterte. Der Grund: Der Rechtsanwalt habe unzulässige Werbung verschickt.
Dabei ging es um ein Schreiben des Rechtsanwalts an einen Geschäftsführer einer insolventen GmbH. Der auf Insolvenzverfahren spezialisierte Anwalt hatte das Insolvenzregister durchforstet und einen Geschäftsführer direkt angeschrieben. Im Betreff schrieb der Anwalt: „Sie brauchen Hilfe, weil Sie als Geschäftsführer der insolventen (…) GmbH fürchten, mit Ihrem Privatvermögen zu haften?“.
Anschließend informierte er über Haftungsrisiken des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren und fügte ein selbst verfasstes Merkblatt für Geschäftsführer zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens bei. Der Anwalt sprach den Geschäftsführer namentlich direkt an und wies diesen darauf hin, dass es jetzt Zeit sei, an seine privaten Interessen zu denken, weil er durch den Insolvenzantrag die Verantwortung für das Schicksal des Unternehmens aus der Hand gegeben habe. Am Ende des Anschreibens erwähnte er, dass er sich auf die Beratung und Vertretung von Geschäftsführern spezialisiert habe, die sich in seiner Lage befinden.
Rüge der Rechtsanwaltskammer wegen Verstoß gegen § 43 b BRAO
In diesem Vorgehen sah die Rechtsanwaltskammer einen Verstoß gegen § 43 b BRAO. Demnach ist Werbung Rechtsanwälten nur erlaubt, wenn sie über ihre berufliche Tätigkeit sachlich informieren und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall aus sind. Deshalb erteilte die Kammer dem Anwalt eine Rüge, gegen welche dieser Einspruch einlegte. Daraufhin hob die Kammer zwar ihren Bescheid auf, erteilte ihm aber mit einem weiteren Schreiben einen belehrenden Hinweis wegen berufsrechtswidrigem Verhalten.
BGH gibt dem Anwalt Recht
Dagegen klagte der Anwalt zunächst erfolglos vor dem AGH (Anwaltsgerichtshof). Der Anwalt legte Berufung ein und die Sache landete beim BGH. Und dieser gab dem Rechtsanwalt Recht! Denn, so der BGH in seiner Begründung:
- eine Einschränkung der Werbemöglichkeit eines Rechtsanwalts kommt bei verfassungskonformer Auslegung des § 43 b BRAO nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht
- Außerdem muss die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments beachtet werden. Denn dort wird den EU-Mitgliedstaaten aufgegeben, „die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten.“
- Gemäß Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie sind absolute Verbote der kommerziellen Kommunikation durch Angehörige reglementierter Berufe untersagt und müssen im Einzelfall nach Abwägung geschützter Interessen beurteilt werden.
- Ein Werbeverbot – so die Richter – ist zum Schutz potenzieller Mandanten nur angemessen, wenn zu befürchten ist, dass diese in ihrer Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung beeinträchtigt werden.
- Allein die Tatsache, dass ein potenzieller Mandant – wie in vorliegendem Fall – in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn gerade in dieser konkreten Situation könnte der Mandant auf einen rechtlichen Rat angewiesen sein und ihm eine auf ihn ausgerichtete sachliche Werbung sogar nutzen.
BGH: Kein Verstoß gegen § 43 b BRAO
Nach Ausführung dieser Gründe kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Anschreiben des Klägers (des Rechtsanwalts) nicht gegen § 43 b BRAO verstößt, und hebt den Bescheid der Rechtsanwaltskammer auf. Es sei nämlich so gestaltet, dass es eine Vielzahl potenzieller Mandanten anspricht, die gerade in der Situation sind wie der Geschäftsführer der GmbH in diesem Fall. Außerdem werde der potenzielle Mandant in dem Schreiben weder bedrängt noch genötigt oder überrumpelt, dem Kläger einen Mandatsauftrag zu erteilen. Unter Abwägung dieser Tatsachen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger den potenziellen Mandanten mit Namen angesprochen hat.
Bei exali.de haben wir bereits über viele Fälle berichtet, in denen Anwälte durch ihre Werbemaßnahmen in Schwierigkeiten gekommen sind. So ist die Anwaltswerbung per Newsletter verboten worden, freizügige Werbeanzeigen haben einem Anwalt den Vorwurf der Pflichtverletzung eingehandelt und die kreative Idee, die eigene Robe mit Werbung zu besticken, landete vor dem Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen.
Flexible und unkomplizierte Absicherung für Rechtsanwälte
Auch, wenn dieses Urteil für die Werbefreiheit von Anwälten wichtig ist und zeigt, dass ihnen nicht jegliche Art von Werbung verboten werden kann – es gibt trotzdem noch viele Beschränkungen, die Anwälten zum Verhängnis werden können. Gerade im Verhältnis zu Mandanten lauern für den Rechtsanwalt viele Haftungsrisiken. Im Ernstfall ist es wichtig, dass Rechtsanwälte eine gute Haftpflichtversicherung an ihrer Seite haben, die schnell und unkompliziert hilft. Die Anwalts-Haftpflicht über exali.de können Sie einfach online abschließen und erhalten innerhalb weniger Minuten den Nachweis der Pflichtversicherung zur Zulassung. Im Schadenfall muss es schnell gehen: Deshalb gibt es bei exali.de keine Warteschleifen und kein Callcenter. Sie haben Ihren persönlichen Ansprechpartner, der jederzeit für Sie da ist!
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© Ines Rietzler – exali AG